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Sensorik-Branding

Das Sensorik-Branding ist nicht auf die visuelle Wahrnehmbarkeit eines Zeichens gerichtet, spricht also nicht das Auge, sondern andere Sinne an, wie das Gehör, den Geruchssinn oder den Tastsinn. Es ist schwierig, aber nicht unmöglich, auch derartige Zeichen als Marke zu schützen, sofern das Zeichen eindeutig bestimmbar ist.

Auditiv-Branding
Eine Klangfolge kann, wenn sie kurz und prägnant ist, eine Ware oder Dienstleistung als Produkt kennzeichnen, indem eine Assoziation zwischen der Klangfolge und dem Produkt hergestellt wird. Typische Beispiele dafür sind Telefon-Klingeltöne oder Jingles, die Radio- oder Fernsehsendungen markieren. Es ist auch zu erwarten, dass künftig nahezu geräuschfrei fahrende Elektrofahrzeuge mit einer künstlichen Schallquelle versehen sein werden, deren Klang ebenfalls Herkunftshinweisfunktion haben kann. Für derartige auditive Zeichen eignet sich der Markenschutz als Klangmarke.

Duft-Branding
Ein bestimmter unverwechselbar definierter Duft kann ebenfalls geeignet sein, ein Produkt im Sinne eines Herkunftshinweises zu kennzeichnen. Wenn dieser Duft eindeutig beschreibbar ist und die sonstigen Voraussetzungen für einen Markenschutz erfüllt sind, kann er als sogenannte olfaktorische Marke, also als Geruchsmarke, unter Markenschutz gestellt werden.

Haptik-Branding
Auch der Tastsinn kann ein wichtiges Element im Marketing eines Produkts darstellen, um das Produkt anhand einer individuell kennzeichnenden und erfühlbaren Form oder Oberflächengestaltung wiedererkennen zu können. Grundsätzlich kann auch ein solches Zeichen, wenn es beschreibbar und als Herkunftshinweis geeignet ist, als Tastmarke dem Markenschutz zugänglich sein.   Mehr...